- elektronisches Lohnsteuerverfahren
- Die Erhebung der Lohnsteuer wird ab spätestens 2005 zunehmend auf elektronische Verfahren umgestellt. Im Einzelnen ist bereits vorgeschrieben: (1) Die Lohnsteuer-Anmeldung ist auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 41a I EStG). Dabei ergibt sich das Format der Daten und die sonstige notwendige Technik aus der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Nur in Härtefällen kann das Finanzamt auf eine elektronische Lohnsteueranmeldung verzichten; in diesem ist die Lohnsteuer-Anmeldung vom Arbeitgeber selbst oder einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.- (2) Die Übermittlung aller relevanten Daten an das Finanzamt hat durch die elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erfolgen; dabei hat der Arbeitgeber ein nach amtlichen Vorgaben gebildetes lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal zu verwenden, mit dem der Arbeitnehmer identifiziert werden kann (sog. ⇡ eTIN).- Anwendung: Das e.L. soll ab 2006 für alle Arbeitgeber Pflicht werden mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt beschäftigen und keine ⇡ elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt haben.
Lexikon der Economics. 2013.